3.6. 3.6.1. Der Beschuldigte – welcher anlässlich seiner Einvernahmen angegeben hat, sich, bis auf vereinzelte Details im Sinne von unscharfen Momentaufnahmen, nicht mehr an den Vorfall zu erinnern (UA act. 1927 ff.; 2127 ff.; 2162 ff.; 2179 ff.; SA act. 154 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.) – begründet den beantragten Freispruch damit, dass er aufgrund der Einnahme von insgesamt drei bis vier Tabletten des Schlafmittels «Zoldorm» und des in der Folge in seinem Blut vorhandenen Gehalts des Wirkstoffs «Zolpidem» im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei (UA act. 2133; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; 16 ff.).