Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tod von C._____ vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötung von C._____ besonders verwerflichen Beweggründen entsprungen ist und die Ausführung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Das Handeln des Beschuldigten, welches davon geleitet war, C._____ zu eliminieren, zeichnet sich durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. -9-