Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm (vgl. UA act. 1756) in den Hals und Rumpf einer Person (UA act. 1632) zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust und den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Sodann erachtet es das Obergericht mit der Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 12. Februar 2022 mit dem Willen, C._____ zu töten, zur Wohnung von A._____ an die V-Strasse in