nebst den durch die tödlichen Stichverletzungen erlittenen Schmerzen – aufgrund der tiefen Abwehrverletzungen (vgl. UA act. 1670) zusätzliche nicht unerhebliche Schmerzen erlitten haben dürfte. So sei dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge von einer mindestens mehrere Minuten andauernden Handlungsfähigkeit von C._____ auszugehen. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte C._____ skrupellos im Sinne des Mordtatbestands erstochen und damit getötet hat.