Dass einige Stichverletzungen eine geringe Blutungsreaktion aufgewiesen hätten, zeige, dass nach dem Setzen der tödlichen Verletzung noch weitere Stiche ausgeführt worden seien. Aufgrund dessen sowie der zahlreichen Einstiche auf C._____ ist das Vorliegen einer sogenannten «Übertötung» («Overkill») zu bejahen, liegt doch eine Gewalteinwirkung in einem solchen Ausmass vor, welches deutlich über das für eine Tötung notwendige Mass hinausgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4). Der Beschuldigte ging mit extremer Brutalität vor. Das gesamte Verletzungsbild inklusive der Abwehrverletzungen von C._____ spricht für eine grosse Dynamik.