Dies, um einen Angriff durch C._____ auf ihn, den Beschuldigten, und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren, sich selber als Opfer darstellen zu können und eine Verteidigungsstrategie zu haben. Dies lässt sein Vorgehen umso skrupelloser erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). Sodann hat der Beschuldigte eine besonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. Gemäss dem betreffend die Obduktion von C._____ erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Juli 2022 (vgl. UA act. 1629 ff.) sei insgesamt 18-mal, dabei mehrheitlich tiefreichend, mit einem Messer in den Hals, den Nacken, den Rumpf sowie die Extremitäten von C.__