Das Handeln des Beschuldigten ist als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung im Sinne einer eigentlichen Eliminierung seines Nebenbuhlers besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich – bis auf vereinzelte Details (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in E. 3.6) – nicht mehr an den Vorfall erinnern könne. Auch wenn sich nicht sämtliche Beweggründe, die den Beschuldigten zur Tötung haben schreiten lassen, erhellen lassen, so steht doch fest, dass er C.__