Gutachtens betreffend die Obduktion des Leichnams von C._____, wonach sich dessen Tod durch ein Verbluten infolge Stichverletzungen, insbesondere aufgrund der Läsionen der Halsgefässe durch eine Stichverletzung in der rechten Überschlüsselbeingrube erklären lasse (UA act. 1632), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auf C._____ eingestochen hat, was er denn auch nicht bestreitet. In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach auf C._____ eingestochen und dadurch dessen Tod verursacht hat.