3.3. Der Beschuldigte, welcher im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, von C._____ angegriffen worden zu sein und sich daraufhin im Rahmen einer entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB verteidigt zu haben (separate Akten des Bezirksgerichts Baden [nachfolgend: SA act.]; vgl. SA act. 190 ff.), hat anlässlich der Berufungsverhandlung den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29).