2. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruchs des Mordes, der ausgefällten Freiheitstrafe und des angeordneten Kontaktverbots angefochten. Nicht angefochten wurden der Freispruch vom Vorwurf der Drohung, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die Geldstrafe, die den Privatklägern zugesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Parteientschädigungen. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Mord 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldiggesprochen.