Liegt keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vor, besteht keine Notwendigkeit für einen Widerruf im Sinne von Art. 150 Abs. 6 StPO. Es hat zu keinem Zeitpunkt die Pflicht bestanden, die Privatklägerin A._____ vorgängig anzuhören. Es geht vorliegend nicht um den Wegfall eines behaupteten «Rechts auf Anonymität», sondern es wurde eine solche Zusicherung gar nie erst vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt. -4-