Man kann nicht Parteirechte ausüben, ohne identifizierbar zu sein. Fühlt sich ein Privatkläger bedroht, muss er sich entscheiden, ob er nur als Zeuge aussagen will und dabei nötigenfalls geschützt wird oder ob er ohne Schutzmassnahmen als Partei aussagen und Zivilansprüche geltend machen will (WEHRENBERG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 149 StPO). Beim Antrag auf Nichtbekanntgabe der Adresse einer Partei handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Anonymisierung im Sinne von Art. 150 StPO. Diese ist, wie dies geschehen ist, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen.