Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1 bis 3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen. Privatkläger – wie vorliegend A._____ – sind in Art. 149 StPO nicht genannt und können somit gestützt auf diese Norm nicht geschützt werden. Man kann nicht Parteirechte ausüben, ohne identifizierbar zu sein.