1. Mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragte die Privatklägerin A._____, ihre Wohnadresse sei im Berufungsverfahren nicht bekanntzugeben. Eventualiter sei die staatsanwaltschaftliche Zusicherungserklärung der Anonymität vom 25. August 2022 nachträglich -3- dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorzulegen. Subeventualiter sei der Entscheid betreffend Widerruf der staatsanwaltschaftlichen Zusicherung mittels anfechtbarer Verfügung zu erlassen und vorsorglich die Anonymität aufrechtzuerhalten (Eingabe vom 10. November 2023 S. 1 f.).