3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Weiter beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4, 6, 8 und 9 (Strafe, Kontaktverbot, Zivilforderungen und Parteientschädigungen) des vorinstanzlichen Urteils. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2024 statt. Der Beschuldigte schränkte seine bisher gestellten Anträge ein und zog die Berufung in den Dispositivziffern 4 (Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft), 8 (Zivilforderungen) und 9 (Parteientschädigungen) zurück. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: