Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.246 (ST.2023.9; StA.2022.1278) Urteil vom 2. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Privatklägerin A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1966, von Wileroltigen, z.Zt.: JVA Lenzburg, Ziegeleiweg 13, 5600 Lenzburg amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt H._____, […] Gegenstand Mord usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 27. Januar 2023 erhob die Staatsanwaltschaft Baden Anklage gegen den Beschuldigten wegen Mordes gemäss Art. 112 StGB, Sachbe- schädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 14 Jahren sowie eine bedingte Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 2'700.00, Probezeit 2 Jahre. 2. Mit Urteil vom 19. April 2023 sprach das Bezirksgericht Baden den Beschuldigten vom Vorwurf der Drohung frei und des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, Probezeit 2 Jahre, und ordnete gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren ein Kontaktverbot zu A._____ an. Es entschied weiter über die beschlagnahmten Gegenstände und verpflichtete den Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz und Genugtuungen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 30. Oktober 2023 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Mordes freizusprechen. Weiter beantragte er die Aufhebung der Dispositivziffern 3, 4, 6, 8 und 9 (Strafe, Kontaktverbot, Zivilforderungen und Parteientschädigungen) des vor- instanzlichen Urteils. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 2. Mai 2024 statt. Der Beschuldigte schränkte seine bisher gestellten Anträge ein und zog die Berufung in den Dispositivziffern 4 (Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft), 8 (Zivilforderungen) und 9 (Parteientschädigungen) zurück. Die Staats- anwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 10. November 2023 beantragte die Privatklägerin A._____, ihre Wohnadresse sei im Berufungsverfahren nicht bekanntzugeben. Eventualiter sei die staatsanwaltschaftliche Zusicherungserklärung der Anonymität vom 25. August 2022 nachträglich -3- dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung vorzulegen. Subeventualiter sei der Entscheid betreffend Widerruf der staats- anwaltschaftlichen Zusicherung mittels anfechtbarer Verfügung zu erlassen und vorsorglich die Anonymität aufrechtzuerhalten (Eingabe vom 10. November 2023 S. 1 f.). Die vorgenannten Anträge der Privatklägerin A._____ sind abzuweisen. A._____ hat sich als Privatklägerin und somit als Partei konstituiert. Das Rubrum hat u.a. die vollständigen Personalien der Parteien zu enthalten, wozu die aktuelle Adresse gehört (vgl. Art. 81 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt erst recht, wenn – wie vorliegend – Leistung von Schadenersatz und Genugtuung an die Privatklägerin verlangt wird. Gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO trifft die Verfahrensleitung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen die geeigneten Schutzmassnahmen, wenn Grund zur Annahme besteht, ein Zeuge, eine Auskunftsperson, eine beschuldigte Person, eine sachverständige Person oder ein Übersetzer könnte durch die Mitwirkung im Verfahren sich oder eine Person, die in einem Verhältnis nach Artikel 168 Absätze 1 bis 3 StPO steht, einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem andern schweren Nachteil aussetzen. Privatkläger – wie vorliegend A._____ – sind in Art. 149 StPO nicht genannt und können somit gestützt auf diese Norm nicht geschützt werden. Man kann nicht Parteirechte ausüben, ohne identifizierbar zu sein. Fühlt sich ein Privatkläger bedroht, muss er sich entscheiden, ob er nur als Zeuge aussagen will und dabei nötigenfalls geschützt wird oder ob er ohne Schutzmassnahmen als Partei aussagen und Zivilansprüche geltend machen will (WEHRENBERG, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 11 zu Art. 149 StPO). Beim Antrag auf Nichtbekanntgabe der Adresse einer Partei handelt es sich der Sache nach um eine teilweise Anonymisierung im Sinne von Art. 150 StPO. Diese ist, wie dies geschehen ist, bei der Staatsanwaltschaft zu beantragen. Erteilt diese die Zusicherung, ist diese sodann aber gemäss der unmissverständlichen Bestimmung von Art. 150 Abs. 2 StPO innert 30 Tagen dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten. Die (teilweise) Anonymisierung wird mithin erst mit der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht verbindlich. Eine solche Genehmigung liegt unbestrittenermassen nicht vor, weshalb auch deshalb kein Grund besteht, die Adresse der Privatklägerin A._____ im Rubrum nicht aufzuführen. Liegt keine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht vor, besteht keine Notwendigkeit für einen Widerruf im Sinne von Art. 150 Abs. 6 StPO. Es hat zu keinem Zeitpunkt die Pflicht bestanden, die Privatklägerin A._____ vorgängig anzuhören. Es geht vorliegend nicht um den Wegfall eines behaupteten «Rechts auf Anonymität», sondern es wurde eine solche Zusicherung gar nie erst vom Zwangsmassnahmengericht genehmigt. -4- 2. Das vorinstanzliche Urteil wurde hinsichtlich des Schuldspruchs des Mordes, der ausgefällten Freiheitstrafe und des angeordneten Kontakt- verbots angefochten. Nicht angefochten wurden der Freispruch vom Vorwurf der Drohung, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs, die Geldstrafe, die den Privatklägern zuge- sprochenen Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen, die Regelung über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Parteient- schädigungen. In diesen unangefochten gebliebenen Punkten findet keine Überprüfung statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 3. Mord 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldiggesprochen. 3.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten zusammenfassend vor, sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am Morgen des 12. Februar 2022 um ca. 8.20 Uhr C._____ in der Wohnung von A._____ an der V-Strasse in W._____ besonders skrupellos getötet habe (vgl. Anklageziffer 1). 3.3. Der Beschuldigte, welcher im vorinstanzlichen Verfahren noch geltend machte, von C._____ angegriffen worden zu sein und sich daraufhin im Rahmen einer entschuldbaren Notwehr gemäss Art. 16 Abs. 2 StGB verteidigt zu haben (separate Akten des Bezirksgerichts Baden [nachfolgend: SA act.]; vgl. SA act. 190 ff.), hat anlässlich der Berufungsverhandlung den angeklagten Sachverhalt vollumfänglich anerkannt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 29). Für das Obergericht ist damit erstellt und unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte sich am Morgen des 12. Februar 2022 mit einem Fleischmesser der Marke «Jamie Oliver» zur Wohnung von A._____ an der V-Strasse in W._____ begeben, sich mit der Zuhilfenahme eines Steins über die gläserne Terrassentüre gewaltsam Zugang zur Wohnung verschafft und in dieser den überraschten C._____ mittels 18 Stichen mit dem Messer der Marke «Jamie Oliver» getötet hat. Anschliessend hat sich der Beschuldigte mit dem Messer der Marke «IKEA», welches er in einer Küchenschublade in der Wohnung von A._____ behändigt hat, Stichverletzungen zugefügt und dieses Messer in die linke Hand des bereits verstorbenen C._____, welcher den übereinstimmenden Aussagen seiner Ehefrau E._____, seines Sohnes F._____ und von A._____ zufolge jedoch Rechtshänder war (UA act. 1963; 1983; 2005), gelegt, um eine Notwehrsituation zu inszenieren. Die Ergebnisse des rechtsmedizinischen -5- Gutachtens betreffend die Obduktion des Leichnams von C._____, wonach sich dessen Tod durch ein Verbluten infolge Stichverletzungen, insbesondere aufgrund der Läsionen der Halsgefässe durch eine Stich- verletzung in der rechten Überschlüsselbeingrube erklären lasse (UA act. 1632), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte auf C._____ eingestochen hat, was er denn auch nicht bestreitet. In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach auf C._____ eingestochen und dadurch dessen Tod verursacht hat. 3.4. Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, erfüllt den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB. Ist der Täter zudem besonders skrupellos vorgegangen, hat er den qualifizierten Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB verwirklicht. Besondere Skrupellosigkeit liegt namentlich dann vor, wenn der Beweggrund des Täters, der Zweck der Tat oder die Art der Tatausführung besonders verwerflich sind. Nach der Rechtsprechung zeichnet sich Mord durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung der eigenen Absichten aus. Es geht um die besonders verwerfliche Auslöschung eines Menschenlebens. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese müssen nicht alle erfüllt sein, um Mord anzunehmen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 141 IV 61 E. 4.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_271/2015 vom 26. August 2015 E. 2.3.1; jeweils mit Hinweisen). 3.5. Der Beschuldigte hat den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes erfüllt: Wie bereits vorgängig dargelegt, ist erwiesen, dass die durch ihn ausgeführten Messerstiche zum Tod von C._____ geführt haben. Mithin ist erstellt, dass er C._____ getötet hat. Das Handeln des Beschuldigten ist als besonders skrupellos zu qualifizieren, da sowohl seine Beweggründe als auch die Art der Ausführung im Sinne einer eigentlichen Eliminierung seines Nebenbuhlers besonders verwerflich waren. Der Beschuldigte hat keine Angaben zu seinen Beweggründen gemacht, da er sich – bis auf vereinzelte Details (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen in E. 3.6) – nicht mehr an den Vorfall erinnern könne. Auch wenn sich nicht sämtliche Beweggründe, die den Beschuldigten zur Tötung haben schreiten lassen, erhellen lassen, so steht doch fest, dass er C._____ getötet hat, um den anderen Mann an der Seite von A._____, in welche der Beschuldigte verliebt war, loszuwerden -6- und sich gleichzeitig an A._____ für den ihm zugefügten seelischen Schmerz zu rächen. So lassen die vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen und der äussere Ablauf der Tatausführung jedenfalls keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte aus niedrigen Beweggründen wie verletzter Ehre, Eifersucht und Rache gehandelt hat. So hat er C._____ getötet, weil er nicht ertragen konnte, dass A._____, nebst der Beziehung zum Beschuldigten, ebenfalls mit C._____ eine weitere sexuelle und amouröse Beziehung führte. Es ist erstellt, dass der Beschuldigte von der Beziehung zwischen A._____ und C._____ wusste. So gab der Beschuldigte an, er habe gewusst, dass A._____ einen anderen Mann gehabt habe, welcher sie finanziell unterstützt habe und verheiratet gewesen sei. Dies habe er gewusst, weil A._____ es ihm mitgeteilt habe (UA act. 2183; SA act. 162; 164; 183; Protokoll Berufungsverhandlung S. 14 ff.). Auch A._____ gab an, sie habe dem Beschuldigten bereits ungefähr ein Jahr vor der Tat gesagt, dass sie jemanden habe, der sich um sie sorge. Sie habe ihm weiter mitgeteilt, dass dies der Grund sei, weshalb sie mit dem Beschuldigten nicht überall hingehen könne. Der Beschuldigte habe den Namen von C._____ zwar nicht gekannt, jedoch habe A._____ ihm gesagt, dass C._____ eine Familie habe (UA act. 1945). Sie habe dem Beschuldigten insgesamt zwei oder drei Mal gesagt, dass sie einen anderen Mann habe, weshalb er dies gewusst habe (UA act. 2003 ff.; 678; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 ff.). Der Beschuldigte hat ausgesagt, es habe ihn verletzt, dass A._____ noch einen weiteren Mann getroffen habe (UA act. 2184; 677). Als er am Vortag der Tat gesehen habe, wie A._____ bei einem anderen Mann, C._____, ins Auto gestiegen sei, habe er Herzklopfen bekommen. Dies mitansehen zu müssen, habe ihn belastet sowie verletzt und er sei deshalb eifersüchtig gewesen (UA act. 647). A._____ bestätigte, dass der Beschuldigte grundsätzlich eifersüchtig gewesen sei (UA act. 2003). Er habe ihr in der Vergangenheit jeweils zu spüren gegeben, dass sie ihm gehöre, wenn er unzufrieden gewesen sei. Er sei besitzergreifend gewesen und habe gewollt, dass sie sich von C._____ trenne (UA act. 2112; 1944). Dass der Beschuldigte durch das Verhalten von A._____, als sie ihn am Vortag der Tat abwies und ihm zu verstehen gab, keine Zeit für ihn zu haben, weil sie mit jemand anderem zusammen war (UA act. 1698; 1947 f.), tatsächlich gekränkt wurde, ergibt sich sodann aus der durch ihn am Tattag um 7.39 Uhr und somit kurz vor der Tatbegehung an A._____ versendeten Nachricht: «Magst du es mir wehzumachen Süsse?» (UA act. 1713). Die im Anschluss daran durch den Beschuldigten an A._____ versendete Textnachricht «Ich auch…» lässt darauf schliessen, dass sich der Beschuldigte mit der Eliminierung von C._____ auch dafür rächen wollte, dass A._____ nebenbei eine zweite Beziehung führte. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatsache, dass der Beschuldigte A._____ im Rahmen des unmittelbar nach der Tötung von C._____ getätigten Video- Anrufs mitgeteilt hat, dass ihr Hund – gemeint C._____ – tot sei und ihr durch das Schwenken des verwendeten Mobiltelefons hin zum Opfer -7- gezeigt hat, wie C._____ am Boden gelegen hat. Weiter habe der Beschuldigte A._____ während des Videoanrufs gesagt: «Schau, lieber nicht mit der Liebe spielen» (UA act. 1950 f.; 2007; 2150; 2150). Auch die durch den Beschuldigten an A._____ um 8.33 Uhr versendete Textnachricht «Mit gefühlen spiehlirt man nicht» (UA act. 1713) führt vor Augen, dass sich der Beschuldigte dafür rächen wollte, dass A._____ mit seinen Gefühlen gespielt hatte, indem sie parallel zwei Beziehungen zu zwei Männern führte. Damit handelte der Beschuldigte aus egoistischen Motiven. Er hat bei der Durchsetzung seiner eigenen Absichten eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens an den Tag gelegt. Er war offensichtlich ohne Weiteres bereit, C._____ dessen Daseinsberechtigung abzusprechen. Das Verhalten des Beschuldigten ist in keiner Weise nachvollziehbar und steht in einem besonders krassen Missverhältnis zum Anlass der Tat. In das Gesamtbild passt im Übrigen auch das Nachtatverhalten des Beschuldigten. So hat er sich nach der Tötung von C._____ selber Verletzungen zugefügt und Letztgenanntem das Messer der Marke «IKEA», mit welchem der Beschuldigte sich selber verletzt hat, in die Hand gelegt. Dies, um einen Angriff durch C._____ auf ihn, den Beschuldigten, und damit eine Notwehrsituation zu inszenieren, sich selber als Opfer darstellen zu können und eine Verteidigungsstrategie zu haben. Dies lässt sein Vorgehen umso skrupelloser erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_507/2020 vom 17. August 2020 E. 1.2.2). Sodann hat der Beschuldigte eine besonders brutale und skrupellose Art der Tatausführung offenbart. Gemäss dem betreffend die Obduktion von C._____ erstellten rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Juli 2022 (vgl. UA act. 1629 ff.) sei insgesamt 18-mal, dabei mehrheitlich tiefreichend, mit einem Messer in den Hals, den Nacken, den Rumpf sowie die Extremitäten von C._____ eingestochen worden, was zum Todeseintritt durch Verbluten geführt habe. Die Tatsache, dass auch harte Strukturen wie die Rippen durchstossen worden seien, belege eine wuchtige Stichführung. Die meisten Verletzungen seien beim Hals sowie auf der Rumpfvorderseite feststellbar, weshalb von gezielten Stichen gegen Regionen mit lebenswichtigen Organen auszugehen sei. Dass einige Stichverletzungen eine geringe Blutungsreaktion aufgewiesen hätten, zeige, dass nach dem Setzen der tödlichen Verletzung noch weitere Stiche ausgeführt worden seien. Aufgrund dessen sowie der zahlreichen Einstiche auf C._____ ist das Vorliegen einer sogenannten «Übertötung» («Overkill») zu bejahen, liegt doch eine Gewalteinwirkung in einem solchen Ausmass vor, welches deutlich über das für eine Tötung notwendige Mass hinausgegangen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_540/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.4). Der Beschuldigte ging mit extremer Brutalität vor. Das gesamte Verletzungsbild inklusive der Abwehrverletzungen von C._____ spricht für eine grosse Dynamik. Dies zeigt, dass der Beschuldigte einen Widerstand auf Seiten des Opfers überwinden musste sowie, dass C._____ mit dem Beschuldigten einen Kampf um Leben und Tod führen musste und dabei mehrere Minuten lang sicherlich grosse Angst um sein Leben hatte und – -8- nebst den durch die tödlichen Stichverletzungen erlittenen Schmerzen – aufgrund der tiefen Abwehrverletzungen (vgl. UA act. 1670) zusätzliche nicht unerhebliche Schmerzen erlitten haben dürfte. So sei dem rechtsmedizinischen Gutachten zufolge von einer mindestens mehrere Minuten andauernden Handlungsfähigkeit von C._____ auszugehen. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte C._____ skrupellos im Sinne des Mordtatbestands erstochen und damit getötet hat. Der Beschuldigte wusste, dass Stiche mit einem Fleischmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm (vgl. UA act. 1756) in den Hals und Rumpf einer Person (UA act. 1632) zum Tod führen können. So hat das Bundesgericht bereits mehrfach ausgeführt, dass es keiner besonderen Intelligenz bedarf, um zu erkennen, dass (ungezielte) Messerstiche in die Brust und den Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (BGE 109 IV 5 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). Sodann erachtet es das Obergericht mit der Vorinstanz als erstellt, dass sich der Beschuldigte am Morgen des 12. Februar 2022 mit dem Willen, C._____ zu töten, zur Wohnung von A._____ an die V-Strasse in W._____ begeben hat. Dies zeigt sich daran, dass er zum Zweck der Tötung von C._____ das Fleischmesser der Marke «Jamie Oliver» an den Tatort mitgebracht hat, was im Berufungsverfahren nicht mehr bestritten wird. Dass er von Anfang an mit dem Willen, C._____ zu töten und damit vorsätzlich handelte, zeigt sich weiter auch an den durch ihn am Tattag an A._____ mit der Line-Applikation versendeten Textnachrichten. So schrieb ihr der Beschuldigte um 7.39 Uhr: «Magst du es mir weh zu machenn Süsse?», um 8.29 Uhr: «Ich auch…», um 8.33 Uhr «Mit gefühlen spiehlirt man nicht» und um 8.54 Uhr «Hatte dich geliebt süsse» (UA act. 1713; 1394 ff.). Dies führt deutlich vor Augen, dass der Beschuldigte C._____ willentlich getötet hat, um sich seines Nebenbuhlers zu entledigen und sich bei A._____ für die zusätzlich mit C._____ unterhaltene Beziehung zu rächen bzw. ihr seelische Schmerzen zu bereiten, weil er sich durch ihr Verhalten verletzt gefühlt hat. Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tod von C._____ vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bewirkt. Bei einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände ist erstellt, dass die Tötung von C._____ besonders verwerflichen Beweggründen entsprungen ist und die Ausführung der Tat als besonders verwerflich erscheint. Das Handeln des Beschuldigten, welches davon geleitet war, C._____ zu eliminieren, zeichnet sich durch eine besondere Skrupellosigkeit aus. Damit hat der Beschuldigte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäss Art. 112 StGB erfüllt. -9- 3.6. 3.6.1. Der Beschuldigte – welcher anlässlich seiner Einvernahmen angegeben hat, sich, bis auf vereinzelte Details im Sinne von unscharfen Momentaufnahmen, nicht mehr an den Vorfall zu erinnern (UA act. 1927 ff.; 2127 ff.; 2162 ff.; 2179 ff.; SA act. 154 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12 ff.) – begründet den beantragten Freispruch damit, dass er aufgrund der Einnahme von insgesamt drei bis vier Tabletten des Schlafmittels «Zoldorm» und des in der Folge in seinem Blut vorhandenen Gehalts des Wirkstoffs «Zolpidem» im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei (UA act. 2133; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2; 16 ff.). 3.6.2. Schuldunfähigkeit liegt gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB liegt dagegen vor, wenn der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig war, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ist gemäss Art. 20 StGB eine sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen anzu- ordnen. 3.6.3. Aus dem durch Dr. med. G._____ erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2022 geht hervor, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt keine Schuldunfähigkeit, sondern eine mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit vorgelegen hat, welche durch den Sachverständigen jedoch gerade nicht mit der Einnahme des Schlafmittels «Zoldorm» begründet wurde, sondern mit der durch diesen angenommenen Affektdeliktkonstellation (vgl. hierzu nachfolgend), welche zu einer Einschränkung der Steuerungsfähigkeit geführt habe (UA act. 282 f.). Das von Dr. med. G._____ erstellte Gutachten ist hinsichtlich der Frage einer vollständigen Schuldunfähigkeit vollständig, schlüssig und nachvollziehbar, weshalb darauf abzustellen ist. Dem Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass das Gutachten nicht nachvollziehbar sei, weil dieses das Schlafmittel «Zoldorm» nicht berücksichtige (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 f.). So geht aus dem forensisch-psychiatrischen Gutachten klar hervor, dass die psychopathologischen Auswirkungen der übermässigen Einnahme des Medikaments «Zoldorm» in die Annahme einer relevanten Affektdelikt- konstellation mit daraus resultierenden Auswirkungen auf das Steuerungs- vermögen eingeflossen sind. Auch wird im Gutachten ausgeführt, dass berücksichtigt werden müsse, dass aufgrund des jahrelangen Konsums dieses Schlafmittels eine erhebliche Toleranzentwicklung bestehe (UA - 10 - act. 282). Sodann wird im Gutachten betreffend die geltend gemachte Amnesie ausgeführt, es scheine eine Kombination aus dem Einfluss des eingenommenen Schlafmittels mit dem psychodynamischen Abwehr- mechanismus der Verdrängung vorzuliegen (UA act. 304). Beim durch den Beschuldigten eingenommenen Medikament seien Erinnerungsstörungen als Nebenwirkung bekannt (UA act. 277). Dies führt vor Augen, dass der Sachverständige die Einnahme des Medikaments «Zoldorm» vorgängig zur Tatbegehung bei der Erstellung seines Gutachtens sehr wohl berücksichtigt hat. Damit ist eine Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgeschlossen. 3.6.4. Insoweit der Beschuldigte erstmals im Berufungsverfahren geltend macht, so viele Tabletten des Schlafmittels «Zoldorm» eingenommen zu haben, dass er am nächsten Morgen im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen sei, findet dies im erstellen Sachverhalt keine Stütze. Es handelt sich vielmehr um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am Abend vor der Tatbegehung – wie bereits seit 2 ½ Jahren – das Schlafmittel «Zoldorm» eingenommen hat. Nach eigenen Angaben hatte er in den vorangehenden 2 ½ Jahren am nächsten Morgen nie ein auf das Schlafmittel zurückführendes Problem. Vielmehr war es ihm – obwohl er sich nach eigenen Angaben nicht immer an die Dossierungsvorgaben gehalten hatte – jeweils ohne Weiteres möglich, am nächsten Morgen zur Arbeit zu fahren und seiner Arbeit nachzugehen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17). Auch hat er nach der Einnahme von «Zoldorm» nie für ihn völlig atypische Handlungen vollzogen, an die er sich im Nachhinein nicht erinnern konnte. So gab er lediglich an, es sei bereits vorgekommen, dass er während der Nacht gekocht und Chips gegessen habe, sich am nächsten Tag jedoch nicht daran habe erinnern können. Es handelt sich hierbei jedoch um alltägliche Handlungen, welche in keiner Weise Similaritäten zur Tatbegehung aufweisen. Der Beschuldigte selbst schilderte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar eine diffuse Erinnerung daran, dass er einerseits seinen Arm sehe, wie er zur Medikamentenbox greife und andererseits die Dämmerung wahrnehme, und schliesst daraus, dass er bis zum nächsten Morgen wohl nochmals Tabletten des Schlafmittels eingenommen habe (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 f.). Davon kann bei einer vernünftigen Betrachtungsweise jedoch nicht ausgegangen werden, hat er dies doch in den 2 ½ Jahren zuvor noch nie getan. Hat er sich in psychisch ausserordentlich belastenden Situationen befunden, wie es sie nach eigenen Angaben auch früher schon gegeben hatte, z.B. bei der Trennung von seiner Ehefrau, hat er am Abend einfach zwei anstatt nur eine oder anderthalb Tabletten eingenommen, was über der empfohlenen Dosierung gelegen habe. Sein unmittelbar vor, während und nach der Tatbegehung gezeigtes Verhalten, das keinerlei Hinweise auf eine Schläfrigkeit oder verzögerte Reaktionsfähigkeit zeigt, schliesst jedenfalls aus, dass er nur - 11 - kurze Zeit vor der Tatbegehung weitere Tabletten des Schlafmittels «Zoldorm» in erheblicher Anzahl eingenommen hat. Der Beschuldigte selbst hat betreffend die Wirkung von «Zoldorm» denn auch angegeben, dass dieses in den zwei bis zweieinhalb Jahren vor der Tat, bei einer Einnahme von einer halben bis hin zu zwei Tabletten, jeweils die erwartete Wirkung erbracht habe und er deshalb grundsätzlich innert zehn bis 15 Minuten nach der Einnahme habe einschlafen können. Bei der Einnahme von mehreren Tabletten habe er schneller einschlafen und entsprechend länger schlafen können (Protokoll Berufungsverhandlung S. 20 f.). Der Umstand allein, dass in seinem Blut auch noch nach der Tatbegehung in «Zoldorm» enthaltene Wirkstoffe in therapeutischer Menge nachgewiesen werden konnten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn selbst wenn er noch vor dem Einschlafen oder in der Nacht weitere Tabletten von «Zoldorm» eingenommen hätte, hatte dies vor dem Hintergrund seines am nächsten Morgen gezeigten Handelns keine sichtbar einschränkende Wirkung, was sich denn auch ohne Weiteres mit der gutachterlich attestierten erheblichen Toleranzentwicklung erklären lässt. So hat der Beschuldigte am Morgen des 12. Februar 2022 zuerst eine Line-App-Nachricht an A._____ mit dem Inhalt: «Magst du es mir weh zu machenn Süsse?» versendet und sich anschliessend bewusst mit dem zur Tötung von C._____ vorgesehenen Tatmesser der Marke «Jamie Oliver» an den Tatort begeben, seinen Personenwagen in einer Nebenstrasse parkiert und dabei noch die Parkscheibe gestellt (UA act. 852), bevor er sich zu Fuss zur Wohnung von A._____ begeben und dort mit einem Stein die gläserne Terrassentür eingeschlagen hat, um sich Zugang zur Wohnung zu verschaffen. Anschliessend ist er in die Wohnung eingedrungen und hat insgesamt 18-mal mit dem an den Tatort verbrachten Fleischmesser auf den lediglich mit einem T-Shirt bekleideten und somit offensichtlich überraschten C._____ eingestochen. Sodann hat er A._____ die zwei Nachrichten «Ich auch…» und «Mit gefühlen spiehlirt man nicht» gesendet, bevor er mit dem Mobiltelefon von C._____ einen Notruf abgesetzt und diesen sogleich als Fehlalarm deklariert hat. Danach hat der Beschuldigte vom blutverschmierten Führerausweis von C._____ eine Aufnahme gemacht, bevor er A._____ mittels Videoanruf kontaktiert, dieser den am Boden liegenden und wohl bereits verstorbenen C._____ gezeigt und dabei zu ihr gesagt hat: «Schau, nicht Spielen mit der Liebe» und «Schau, dein Hund ist tot!» (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7). Daraufhin hat er seinen Töchtern mittels mehrerer WhatsApp-Nachrichten seine suizidalen Absichten angekündigt, hat ein Gemüsemesser der Marke «IKEA» in der Küchenschublade behändigt, sich damit selber drei Stichverletzungen im Bereich seines Oberkörpers zugefügt und dieses Messer anschliessend in der linken Hand von C._____ platziert, um eine Notwehrsituation zu inszenieren. Dass der Beschuldigte alle diese aufeinander abgestimmten und geplanten Handlungen im Zustand einer medikamentös bedingten Schuldunfähigkeit begangen haben soll, liegt komplett ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise und kann ihm - 12 - in keiner Weise geglaubt werden. Nichts anderes geht aus seinem Verhalten vom Vortag hervor. Dieses führt klar vor Augen, dass der Beschuldigte am Tattag lediglich das weitergeführt hat, was er bereits am 11. Februar 2022 begonnen hatte. So hat er sich am Vortag der Tat, nachdem A._____ ihm zu verstehen gegeben hatte, an diesem Tag keine Zeit für ihn zu haben, mit seinem Personenwagen zum Wohnort von A._____ begeben und nachdem er dort gesehen hat, wie sie in das Fahrzeug von C._____ eingestiegen und mit diesem davongefahren ist, die Verfolgung der beiden aufgenommen und während dieser Nachfahrt Aufnahmen des Fahrzeugs von C._____ erstellt. Noch am selben Abend hat der Beschuldigte einerseits mit einer Autoindex-Abfrage und andererseits mittels eines Anrufs bei einem Arbeitskollegen versucht, die Identität des Halters des verfolgten Fahrzeugs ausfindig zu machen. Nachdem diese Versuche jedoch erfolglos geblieben sind, hat er sich erneut an den Wohnort von A._____ begeben, wo sich auch C._____ aufhielt. Der Beschuldigte hat angegeben, dass sein einziger Gedanke am Vorabend der Tat gewesen sei, dass das Ganze jetzt geklärt werden müsse (Protokoll Berufungsverhandlung S. 16 ff.). Somit ist aufgrund seines Verhaltens, insbesondere der Tatsache, dass er in der Lage war, am Morgen unfallfrei an den Tatort zu fahren und sich mittels der Platzierung des Messers der Marke «IKEA» in der linken Hand von C._____ eine Verteidigungsstrategie zurechtzulegen, für das Obergericht – im Einklang mit dem Gutachten – ausgeschlossen, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt vollständig ausgeschlossen war. Das gesamte Verhalten des Beschuldigten zeigt deutlich auf, dass gerade keine Koordinationsstörung oder -schwäche, Orientierungslosigkeit oder gar Bewusstlosigkeit beim Beschuldigten vorgelegen hat, wie dies jedoch im Falle eines durch Schlafmittel verursachten Zustandes der Schuldunfähigkeit zu erwarten wäre (vgl. hierzu Beilage 1 zur Berufungsbegründung S. 537). 3.6.5. Zusammengefasst ist für das Obergericht im Einklang mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt nicht schuldunfähig gewesen ist. Damit sind auch die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung gestellten Anträge auf Einholung eines physikochemischen, pharmakologischen und neurobiologischen Gutachtens sowie Anordnung einer interdisziplinären Untersuchung des Beschuldigten und erneute forensisch-psychiatrische Begutachtung (Berufungsbegründung S. 2 f.) abzuweisen, denn über Tatsachen, die unerheblich oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). - 13 - Die Berufung des Beschuldigten erweist sich im Schuldpunkt als unbegründet. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschluss- gründe vor. Der Beschuldigte hat sich somit des Mordes gemäss Art. 112 StGB schuldig gemacht. 4. Strafzumessung 4.1. Der Beschuldigte hat sich des Mordes gemäss Art. 112 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht. Dafür ist er angemessen zu bestrafen. 4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 4.3. 4.3.1. Betreffend den an C._____ begangenen Mord ergibt sich Folgendes: Die Vernichtung fremden Lebens ist immer von einer extremen Schwere. Allein der Umstand, dass der Beschuldigte das höchste Rechtsgut eines Menschen, das Leben, verletzt hat, rechtfertigt aber nicht per se die Aus- fällung der Maximalstrafe. Die Rechtsgutverletzung als solche ist unergiebig, wenn es um einen Mord geht, da die Vernichtung des höchsten Rechtsguts den Tatbestand des Art. 112 StGB begründet. Insoweit ist aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten. Beim weiten Strafrahmen für Mord hängt die Bemessung der konkreten Strafe insbesondere vom Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit ab, welches die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmt. Eine unzulässige Doppelverwertung ist damit nicht verbunden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1; 6B_55/2015 vom 7. April 2015 E. 3.3). Betreffend die Art und Weise der Tatausführung ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte hat am Morgen des 12. Februar 2022 insgesamt 18-mal, mehrheitlich tiefreichend, mit dem Fleischmesser der Marke «Jamie Oliver», welches eine Klingenlänge von 19 cm aufweist, auf den überraschten C._____ eingestochen, dies in dessen Hals, Nacken, Rumpf und Extremitäten. C._____ ist noch vor Ort infolge der Stichverletzungen durch Verbluten verstorben. Dadurch hat der Beschuldigte, welcher mit extremer Brutalität vorgegangen ist, C._____ auf besonders skrupellose Art ermordet. Dabei ist es zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu einem Kampf um Leben und Tod gekommen, weshalb davon auszugehen ist, - 14 - dass C._____ währenddessen grosse Angst um sein Leben hatte. Weiter ist anzunehmen, dass er während mehrerer Minuten erhebliche Schmerzen hat ausstehen müssen. Insgesamt ist von einem sehr erheblichen Ausmass der besonderen Skrupellosigkeit auszugehen. Entsprechend wiegt das Verschulden des Beschuldigten sehr schwer. Gestützt auf die Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten ist von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen. Es ist der Vollständigkeit halber allerdings festzuhalten, dass der Sachverständige bei der Erstellung des Gutachtens betreffend den Tatablauf davon ausgegangen war, dass der Beschuldigte das Tatmesser der Marke «Jamie Oliver» erst in der Wohnung von A._____ behändigt und dieses somit nicht an den Tatort mitgebracht und sich damit ohne Tötungswillen dorthin begeben habe. Dies hat der Sachverständige an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt (SA act. 142; 129). Auf entsprechende Nachfrage hin gab er an, dass die – nunmehr nicht mehr bestrittene – Mitnahme des Tatmessers durch den Beschuldigten an den Tatort insofern zu einer Änderung seiner Einschätzung betreffend die von ihm angenommene Affektdeliktkonstellation führen würde, als dass dadurch eine tatvorbereitende Handlung vorliegen würde (SA act. 192). Aufgrund der vorliegenden Sachlage erscheint es deshalb fraglich, ob beim Beschuldigten überhaupt – wie im Gutachten festgehalten worden ist – von einer verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, was letztlich aufgrund des Verschlechterungsverbots hinsichtlich der schuldangemessenen Strafe (siehe dazu unten) jedoch offenbleiben kann. Auch wenn beim Beschuldigten von einer mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit auszugehen ist, ist es jedoch nicht so, dass es keinen anderen Ausweg für ihn gegeben hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb er sich nicht einfach von A._____ getrennt hat, hatte er ihr doch – eigenen Angaben zufolge – bereits vor der Tat gesagt, dass sie die Beziehung beenden sollten, wenn sie keine Gefühle mehr für ihn habe (UA act. 2171). Im Ergebnis hat er aus rein egoistischen Gründen einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg zur Entledigung seines Nebenbuhlers und damit einhergehend zur seelischen Kränkung von A._____ gewählt. Je leichter es ihm aber gefallen wäre, die körperliche Integrität bzw. das Leben von C._____ zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt wäre unter Berücksichtigung des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe bis zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit für den Mord von einem sehr schweren Verschulden und einer dafür angemessenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe auszugehen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die - 15 - Schuldfähigkeit des Beschuldigten dem forensisch-psychiatrischen Gutachten zufolge im Tatzeitpunkt mittelgradig vermindert war, womit sich das sehr schwere Verschulden zu einem schweren Verschulden vermindert (siehe BGE 136 IV 55), wofür eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren angemessen erscheint. 4.3.2. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Er hat zwar eingestanden, C._____ getötet zu haben, macht jedoch geltend, aufgrund der Einnahme des Schlafmittels «Zoldorm» im Tatzeitpunkt schuldunfähig gewesen zu sein, womit er es im Ergebnis vollständig ablehnt, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen. Weiter hat er zwar wiederholt angegeben, dass es ihm für C._____ leidtue (UA act. 2138; 2169; Protokoll Berufungsverhandlung S. 12). Es liegt jedoch keine echte Einsicht und Reue vor, welche über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht. Aufgrund dessen ist sein Geständnis nicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1). Was die persönlichen Verhältnisse des heute 57-jährigen Beschuldigten anbelangt, so ist er geschieden und hat drei volljährige Kinder. Er befindet sich aktuell in der Justizvollzugsanstalt Lenzburg. Vor seiner Inhaftierung war er in einem Vollzeitpensum bei der I._____ AG tätig. Seine Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Ausserordentliche Umstände, welche eine erhöhte Strafempfindlichkeit zu begründen vermögen, liegen nicht vor (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Damit wirkt sich die Täterkomponente neutral aus, womit es bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren bleibt. 4.3.3. Bei diesem Strafmass kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Betracht (vgl. Art. 42 f. StGB). 4.3.4. Die vom Beschuldigten bisher ausgestandene Haft von insgesamt 811 Tagen (Untersuchungshaft, Sicherheitshaft und vorzeitiger Straf- vollzug vom 12. Februar 2022 bis 2. Mai 2024) ist ihm gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 4.4. Nachdem der Beschuldigte im Berufungsverfahren betreffend die von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren weder einen Antrag gestellt noch - 16 - diesbezügliche Ausführungen gemacht hat, kann diesbezüglich auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.5. Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, zu bestrafen. Damit erweist sich seine Berufung auch im Strafpunkt als unbegründet. 5. Kontaktverbot 5.1. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 67b StGB für die Dauer von fünf Jahren ein umfassendes Kontaktverbot zu A._____ angeordnet. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung sinngemäss, es sei auf die Anordnung eines Kontaktverbots zu verzichten (Berufungserklärung S. 2), ohne dies jedoch zu begründen (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 2 ff.; 29 ff.). 5.2. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen u.a. gegen eine bestimmte Person begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu dieser Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht gemäss Art. 67b StGB für eine Dauer bis zu fünf Jahren u.a. ein Kontaktverbot verhängen. Einschränkend wird somit verlangt, dass die Straftat gegen eine bestimmte Person begangen wurde, was bedeutet, dass der Kontakt direkt in Bezug auf die namentlich genannte Person verboten wird. Die für die Anordnung eines Kontaktverbots relevante Eigenschaft des Opfers allein genügt indes nicht, um ein solches auszusprechen, vielmehr muss zusätzlich die Gefahr bestehen, dass bei weiterem Kontakt mit der Person Wiederholungsgefahr besteht (HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N. 22 ff. zu Art. 67b StGB). Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil des an C._____ begangenen Mordes sowie der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von A._____ schuldiggesprochen. Nachdem, wie bereits Art. 67b StGB unmissverständlich ausführt, das Kontaktverbot lediglich zu derjenigen Person angeordnet werden kann, gegen welche das Verbrechen oder Vergehen begangen worden ist, entfällt die Möglichkeit der Anordnung eines Kontaktverbots zu A._____ in Bezug auf den an C._____ begangenen Mord. Weiter muss berücksichtigt werden, dass sowohl die Sachbeschädigung als auch der Hausfriedensbruch nicht das vom Beschuldigten direkt angestrebte Ziel, sondern lediglich Mittel zum - 17 - Zweck des Mordes waren, ging es dem Beschuldigten in erster Linie doch nicht darum, die Glasscheibe der Terrassentüre von A._____ zu zerstören oder in deren Wohnung einzudringen, sondern darum, C._____ zu ermorden. Das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr betreffend einen Hausfriedensbruch und eine Sachbeschädigung zum Nachteil von A._____ ist demnach zu verneinen. Nichts anderes geht aus dem forensisch- psychiatrischen Gutachten hervor (vgl. UA act. 283). Folglich ist auf die Anordnung eines Kontaktverbots zu A._____ zu verzichten. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich somit in diesem Punkt als begründet. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3). Der Beschuldigte unterliegt grösstenteils mit seiner Berufung. So bleibt es beim Schuldspruch wegen Mord und bei der Freiheitsstrafe von 15 Jahren. Er erwirkt mit seiner Berufung lediglich, dass auf die Anordnung eines Kontaktverbots verzichtet wird, wobei es sich hierbei jedoch um einen vergleichsweise untergeordneten Punkt handelt. Die Staatsanwaltschaft, welche die Abweisung der Berufung beantragt hat, obsiegt grösstenteils. Die Privatklägerin hat – bis auf die Anträge zur Anonymisierung ihrer Wohnadresse – keine Anträge gestellt. Es rechtfertigt sich deshalb, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) vollumfänglich aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). 6.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Entschädigungspflichtig sind jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen und die notwendig und verhältnismässig sind (BGE 141 I 124 E. 3.1). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 18.3.1 mit Hinweisen). Mit anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichter Kostennote macht der amtliche Verteidiger – inkl. der Dauer der Teilnahme an der - 18 - Berufungsverhandlung – einen Aufwand von 76.6 Stunden à Fr. 220.00 und von 54.78 Stunden à Fr. 250.00, d.h. insgesamt Fr. 37'005.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Dieser Aufwand erweist sich auch unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache aufgrund der sich im Berufungsverfahren noch stellenden Fragen sowohl insgesamt als auch in den einzelnen Positionen als krass überhöht und ist zu kürzen. Der amtliche Verteidiger macht für das Aktenstudium inkl. der Lektüre des begründeten vorinstanzlichen Urteils einen Aufwand von insgesamt 66 Stunden geltend. Dies erweist sich als massiv überhöht. Zwar ist dem amtlichen Verteidiger zuzugestehen, dass er erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Urteils als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden ist, weshalb eine gewisse Einarbeitungszeit notwendig war. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass sich das Aktenstudium auf jene Aktenstellen zu beschränken hat, die für die sich noch stellenden Fragen relevant sind. Mithin war keine von den bisherigen Vorbringen und dem erstinstanzlichen Urteil losgelöste Durchsicht sämtlicher vorhandener Akten angezeigt. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der amtliche Verteidiger das begründete vorinstanzliche Urteil abgewartet hätte, anstatt vorgängig wahllos und unbesehen des bisherigen Verlaufs beinahe 60 Stunden lang Akten zu studieren. Weiter bildeten die vorinstanzlich erfolgten Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch, die ausgefällte Geldstrafe, die Entscheidung über die beschlagnahmten Gegenstände, die Zivilforderungen und die Parteientschädigungen nicht mehr Verfahrens- gegenstand. Das Aktenstudium hatte sich – aufgrund des angefochtenen Schuldspruchs wegen Mordes, der dafür ausgefällten Freiheitsstrafe und des Kontaktverbots – auf die diesbezüglich relevanten Aktenstellen zu beschränken. Betreffend den Vorwurf des Mordes ist festzuhalten, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im Berufungsverfahren anerkannt worden ist, weshalb keine detaillierte und tiefergehende Auseinandersetzung mit sämtlichen Beweismitteln mehr von Nöten war. Aufgrund dessen erweist sich für das Aktenstudium, inkl. der Lektüre des vorinstanzlichen Urteils, ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden als angemessen. Weiter wird für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. des Verfassens der Berufungsbegründung ein Aufwand von 39.20 Stunden geltend gemacht. Die durch den amtlichen Verteidiger an der Berufungsverhandlung eingereichte Berufungsbegründung umfasst sechs Seiten und äussert sich einzig zu den gestellten Beweisanträgen. Betreffend den Parteivortrag ist festzuhalten, dass an der Berufungsverhandlung eine Befragung der Privatklägerin A._____ sowie des Beschuldigten vorgesehen war, so dass noch zu diesem Beweisergebnis Stellung zu nehmen war. Eine Würdigung dieser Aussagen kann an sich nur ad hoc erfolgen und entsprechend nicht vorbereitet werden. Insgesamt erweist sich für die Vorbereitung der Berufungsverhandlung inkl. des Verfassens der Berufungsbegründung, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits ein Aufwand von 10 Stunden für das Aktenstudium und ein solcher von 3 Stunden für die Besprechung mit dem Beschuldigten inkl. Reisezeit in die - 19 - Justizvollzugsanstalt Lenzburg, sowie weitere Besprechungen mit dem Beschuldigten entschädigt werden, ein Aufwand von 2 Stunden als angemessen. Die geschätzte Dauer der Berufungsverhandlung von 6 Stunden erweist sich unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von 5.33 Stunden, einer kurzen Nachbesprechung mit dem Beschuldigten sowie der kurzen Hin- und Rückfahrt, als angemessen. Schliesslich macht der amtliche Verteidiger für das Studium des vorliegenden Urteils und eine Nachbesprechung mit dem Beschuldigten einen Aufwand von 6 Stunden geltend. Auch dieser Aufwand erweist sich als deutlich überhöht. Das Urteil wurde an der Berufungsverhandlung kurz begründet und der amtliche Verteidiger hatte im Anschluss daran Zeit für eine kurze Nachbesprechung, wie sie vorliegend auch entschädigt wird (vgl. oben). Aufgrund dessen erübrigt sich eine – unter dem Titel der amtlichen Verteidigung nicht notwendige – ausführliche Nachbesprechung des Urteils in der Justizvollzugsanstalt, wie auch die damit verbundene Hin- und Rückfahrt. Dem Beschuldigten kann das Urteil mit einem Begleitbrief zugestellt werden. Nach Zustellung des begründeten Urteils geht es denn auch nicht um eine vertiefte Analyse des Urteils, sondern um eine erste Übersicht. Ein weitergehender Aufwand gehört in ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Folglich ist der geltend gemachte Aufwand auf 1.50 Stunden zu kürzen. Damit ergibt sich ein angemessener sowie verhältnismässiger Aufwand von 20.60 Stunden à Fr. 200.00 und 13.08 Stunden à Fr. 220.00 (vgl. § 9 Abs. 3bis AnwT [in der bis 31. Dezember 2023 geltenden Fassung]; zur zeitlichen Anwendung: als Leitentscheid publiziertes Urteil des Obergerichts SST.2023.55 vom 26. Januar 2024 E. 4.2). Hinzu kommen die Auslagen von 3 % sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer, woraus eine auf gerundet Fr. 7'800.00 festzusetzende Entschädigung resultiert. Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss vollumfänglich zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.3. Die anwaltlich vertretene Privatklägerin A._____ hat im Berufungsverfahren einzig Anträge zur Anonymisierung ihrer Wohnadresse gestellt, welche abzuweisen sind (vgl. E. 1). Für die Mitteilung, dass sie die Vermeidung einer Konfrontation mit dem Beschuldigten verlange und einen Dolmetscher brauche, war sie nicht auf einen Rechtsbeistand angewiesen, zumal darauf in der Vorladung hingewiesen wurde und sie von einer Fachperson der Opferhilfe begleitet worden ist. Aufgrund dessen hat die Privatklägerin A._____ ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). - 20 - 6.4. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Im Falle eines teilweisen Freispruchs können ihr auch dann die gesamten Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungs- handlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der Drohung freigesprochen. Dieser Vorwurf stand jedoch in einem engen und direkten Zusammenhang zum Mord, zur Sachbeschädigung sowie zum Hausfriedensbruch, betreffend welche der Beschuldigte schuldiggesprochen wird. So ging es stets um den Vorfall vom 12. Februar 2022 an der V-Strasse in W._____, wurde dem Beschuldigten doch vorgeworfen, A._____ durch die Ankündigung, sich selber töten zu wollen, in Angst und Schrecken versetzt zu haben (vgl. Anklageziffer 3). Aufgrund dessen waren sämtliche Untersuchungshandlungen notwendig und es rechtfertigt sich, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 97'850.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'450.00) dem Beschuldigten aufzuerlegen. 6.5. Die Höhe der Entschädigung des früheren amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, von Fr. 53'525.70 für das erstinstanzliche Verfahren ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Ausgangsgemäss ist diese Entschädigung vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6.6. Die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerin A._____ von Fr. 15'911.55 ist im Berufungsverfahren - 21 - unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Die Vorinstanz verkennt, dass wenn der Privatklägerin – wie vorliegend – die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, diese keine Anwaltskosten zu bezahlen hat. Ihr ist deshalb kein Schaden entstanden, den sie geltend machen könnte. Der unentgeltliche Vertreter ist vielmehr aus der Staatskasse zu bezahlen, wobei der unterliegende Beschuldigte diese Kosten nur trägt, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. 6.7. Die jeweilige Höhe der Entschädigung der Vertreterin der Privatkläger E._____, F._____ und K._____ ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4). Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privatklägern E._____ und F._____ eine Parteientschädigung von je Fr. 7'031.75 und dem Privatkläger K._____ eine solche von Fr. 3'215.85 (je inkl. Mehrwertsteuer) für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Drohung. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des Mordes gemäss Art. 112 StGB - der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB [in Rechtskraft erwachsen] - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB [in Rechtskraft erwachsen]. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 2 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, - 22 - Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 19 Abs. 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 1'800.00, Probezeit 2 Jahre, [in Rechtskraft erwachsen] verurteilt. 3.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft, die Sicherheitshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 811 Tagen (12. Februar 2022 bis 2. Mai 2024) werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden auf Verlangen den berechtigten Personen herausgegeben: - 1 Apple iPad […] - 1 Laptop […] - 1 Notebook […] - 1 Apple iPhone […] - 1 Mobiltelefon […] - 1 Apple iPhone […] - 1 Apple iPhone […] - 1 Tablet […] - div. Glasbruchstücke und Steine - 1 Gemüsemesser «IKEA» - 1 grünes Tuch mit Bluttropfen - 1 Häkeldecke weiss - 1 Messer (aus Zahnglas im Badezimmer) - 1 Lipslast Stift Marke «Manhatten» - 1 Haarföhn mit farblichen Anhaftungen am Kabel - 1 Fleischmesser «Jamie Oliver» - 1 schwarze blutdurchtränkte Hose […] - 1 Paar Schuhe […] - 1 Hemd […] - 1 Steak-Messer […] - 1 Unterhose […] - 1 blaue Daunenjacke […] - 1 blaues T-Shirt […] - 1 leere Verpackung […] - Führerausweis […] - Notiz mit Blut - 23 - Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ Schadenersatz von Fr. 7'769.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 und eine Genugtuung von Fr. 45'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen der Privatklägerin E._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ Schadenersatz von Fr. 4'359.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen des Privatklägers F._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ Schadenersatz von Fr. 5'507.30 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 und eine Genugtuung von Fr. 10'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 zu bezahlen. Der Beschuldigte wird in Bezug auf die künftigen, adäquat-kausalen Schadenersatzforderungen des Privatklägers K._____ dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig erklärt. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin A._____ Schadenersatz von Fr. 12'818.35 nebst Zins zu 5 % seit 12. Februar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen werden die Zivilforderungen der Privatklägerin A._____ auf den Zivilweg verwiesen. - 24 - 6. 6.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'800.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die Privatklägerin A._____ hat ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selber zu tragen. 7. 7.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 97'850.45 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 3'450.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 7.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Jürg Waldmeier, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 53'525.70 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 7.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem unentgeltlichen Vertreter der Privatklägerin A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'911.55 auszurichten. 7.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'031.75 zu bezahlen. 7.5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 7'031.75 zu bezahlen. - 25 - 7.6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger K._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'215.85 zu bezahlen. Zustellung an: die Staatsanwaltschaft Baden[…] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 26 - Aarau, 2. Mai 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset