Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag der amtlichen Verteidigerin, sie sei aus dem Amt zu entlassen und es sei ein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen, gegenstandslos geworden. Allfällige Aufwendungen der amtlichen Verteidigerin im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren sind nicht notwendig gewesen bzw. hätten ohne weiteres vermieden werden können und sind entsprechend nicht zu entschädigen. Das Obergericht beschliesst: 1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben, soweit auf die Berufung einzutreten ist. 2. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.