aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise abzusehen, da die amtliche Verteidigerin im mutmasslich besten Interesse des Beschuldigten handeln wollte und nicht ein Extremfall anwaltlichen Fehlverhaltens vorliegt. Es rechtfertigt sich nach dem Gesagten, die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Antrag der amtlichen Verteidigerin, sie sei aus dem Amt zu entlassen und es sei ein neuer amtlicher Verteidiger zu bestellen, gegenstandslos geworden.