417 StPO). Da es nicht zu den Sorgfaltspflichten einer amtlichen Verteidigerin gehört, die Berufung in Ermangelung eines aktuellen Kontakts und somit insbesondere ohne einer nach Vorliegen des begründeten Urteils ergangenen Instruktion bzw. Willensäusserung des Beschuldigten aufgrund eines bloss hypothetischen Willens zu erklären oder später mündlich oder schriftlich zu begründen, können die Kosten der amtlichen Verteidigerin auferlegt werden (vgl. als Leitentscheid publizierter Beschluss des Obergerichts SST.2022.29 vom 16. März 2022; Urteil des Bundesgerichts 6B_508/2011 vom 12. September 2011; Urteil des Bundesgerichts 6B_1087/2018 vom 14. März 2019 E. 2;