3. Nach dem Gesagten liegt der Grund für den fingierten Rückzug beim Beschuldigten, nicht jedoch derjenige für das Nichteintreten. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens trägt die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (vgl. Art. 417 StPO).