Nachdem nach Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz keine aktuelle Instruktion bzw. Willensäusserung des Beschuldigten hinsichtlich der Berufungserklärung vorgelegen hatte – frühere Willensäusserungen hinsichtlich der Einlegung von Rechtsmitteln bleiben genauso wie eine verfrühte Berufungserklärung unbeachtlich – und die amtliche Verteidigerin mangels jeglicher Kontaktmöglichkeiten auch keine nachträgliche Genehmigung nachreichen kann, kann nicht von einer gültigen Vertretung ausgegangen werden.