Steht aus den dargelegten Gründen fest, dass der Beschuldigte nicht vorgeladen werden kann und eine Vertretung durch die bisherige amtliche Verteidigerin im mündlichen Berufungsverfahren (vgl. Verfügung vom 30. Oktober 2023 betreffend Anordnung des mündlichen Verfahrens; es sind weder ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden noch liegt ein Urteil eines Einzelgerichts vor, vgl. Art. 406 Abs. 1 sowie Abs. 2 StPO) mangels eines bis und mit dem Rechtsmittelverfahren bestehenden Willens des Beschuldigten auf Überprüfung durch das Obergericht nicht möglich ist, ist das Berufungsverfahren zufolge Rückzugs abzuschreiben.