Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2). Der Beschuldigte kann nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens verlangen und gleichzeitig die Mitwirkung daran verweigern, indem er sogar für seine amtliche Verteidigerin unerreichbar bleibt. Dieses Verhalten lässt auf einen konkludenten Verzicht auf eine Beurteilung durch das Obergericht schliessen, so dass die Berufung als zurückgezogen gilt. Ein solches Verhalten verdient keinen Rechtsschutz (BGE 149 IV 259). -3-