Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Es reicht nicht aus, wenn der Beschuldigte der amtlichen Verteidigung nach Kenntnis des erstinstanzlichen Urteils – oder gar bloss nach mündlicher Eröffnung sowie Begründung – mitteilt, dass er damit nicht einverstanden ist. Vielmehr muss der Wille, dass eine Überprüfung durch das Obergericht erfolgt, während des Rechtsmittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorladung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt (BGE 148 IV 362 E. 1.9.2).