2.2. Verweigert der berufungsführende Beschuldigte die Bekanntgabe seines Aufenthaltsortes, sodass ihm die Vorladung nicht zugestellt werden kann, greift die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO (BGE 148 IV 362). Dabei ist ohne Belang, ob die amtliche Verteidigung Kontakt mit dem Beschuldigten hatte. Unerheblich ist auch, ob er tatsächlich den Willen hatte, am Berufungsverfahren teilzunehmen. Denn es liegt in der Natur der Rückzugsfiktion, dass sie ohne weiteres greift, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.