Deshalb war es der amtlichen Verteidigerin auch nicht möglich, das begründete erstinstanzliche Urteil mit dem Beschuldigten zu besprechen. Die amtliche Verteidigerin hat somit die Berufung nach Vorliegen des begründeten Urteils ohne Rücksprache mit dem Beschuldigten oder – wie sie selbst ausführt – aus «Diligenzgründen» erklärt.