2. 2.1. Dem Obergericht ist nicht bekannt, wo sich der Beschuldigte zurzeit aufhält. Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle hat ergeben, dass er nicht mehr an der bisherigen Adresse wohnhaft und sein Aufenthalt unbekannt sei. Es liegt mithin keine Adresse vor, an welche eine Vorladung zugestellt werden könnte. Die amtliche Verteidigerin konnte ebenfalls trotz umfangreicher Bemühungen keinen Kontakt mehr mit dem Beschuldigten herstellen. Deshalb war es der amtlichen Verteidigerin auch nicht möglich, das begründete erstinstanzliche Urteil mit dem Beschuldigten zu besprechen.