6.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 23'328.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 7'776.05 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 19'264.95 auszurichten. Zustellung an: […]