5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 7'550.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 3'020.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. - 26 - 5.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'586.15 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'800.00) werden dem Beschuldigten zu 1/3 mit Fr. 2'195.40 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.