Eine Rückerstattungspflicht des Privatklägers A._____ entfällt (Art. 138 Abs. 1bis StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]; vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG, BGE 141 IV 262). Der Beschuldigte befindet sich nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, weshalb er die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung des Privatklägers nicht zu tragen hat (Art. 426 Abs. 4 StPO). 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO; Art. 81 StPO). - 25 - Das Obergericht erkennt: