6.3. Die der unentgeltlichen Vertreterin des Privatklägers A._____ für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 19'264.95 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht mehr zurückzukommen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1).