Der Beschuldigte wurde von den Vorwürfen der versuchten sexuellen Nötigung sowie der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil des Privatklägers A._____ (Anklageziffer 1 sowie 2.1) freigesprochen und wegen sexueller Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer 2.2) schuldig gesprochen. Diesbezüglich liegt kein einheitlicher Sachverhaltskomplex vor. Es rechtfertigt sich deshalb, die erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Beschuldigten zu 1/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.