Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu 2/5 mit Fr. 3'020.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3. Der Privatkläger A._____ hat seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO e contrario).