Der damit zusammenhängende, geltend gemachte Aufwand von 2 Stunden mit dem Schlaflabor erweist sich zumindest im geltend gemachten Ausmass als überhöht und ist um 1.4 Stunden auf 0.6 Stunden zu reduzieren. Der für die Berufungsverhandlung geltend gemachte Aufwand von 5 Stunden ist unter Berücksichtigung der effektiven Dauer der Verhandlung von 8.16 Stunden um 3.16 Stunden zu erhöhen. Dies ergibt gesamthaft einen um 23.65 Stunden reduzierten Aufwand von 31.35 Stunden. Die Entschädigung beträgt bei einem anzuwenden Stundenansatz von Fr. 220.00 plus Auslagen von Fr. 93.20 sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer von 8.1 % gerundet Fr. 7'550.00.