plädoyer mit einer Zusammenfassung bzw. einer Rekapitulation gehen. Entsprechend geringer fällt der notwendige und verhältnismässige Aufwand aus, zumal auf die Einvernahmen nur ad hoc reagiert werden und dies nicht vorbereitet werden konnte. Die rechtlichen sowie theoretischen Ausführungen – darunter auch verschiedene, in der Wissenschaft beobachtete, aber seltene Phänomene ohne konkretisierbaren Bezug zum vorliegenden Fall – erweisen sich als übermässig weitschweifig. Der geltend gemachte Aufwand ist um 9.583 Stunden auf einen angemessenen Aufwand von 5 Stunden zu kürzen.