15 Minuten aus Aufwand vom 19. August 2024 1. Teil) erweist sich als überhöht. Unter Berücksichtigung der seit der Hauptverhandlung vergangenen Zeit, des Umstands, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten hinsichtlich der Vorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A._____ bereits gefolgt ist und auch im Übrigen weitgehend an der bisherigen Verteidigungsstrategie festgehalten werden konnte, ist der Aufwand um 3.083 Stunden auf einen angemessenen Aufwand von 2 Stunden zu kürzen.