Bei diversen geltend gemachten Aufwänden von 1.083 Stunden wie Kontakte mit der Kanzlei des Obergerichts (u.a. Terminabsprachen, Zusendung des vorinstanzlichen Protokolls; samt 10 Minuten aus Aufwand vom 24. Mai 2024) handelt es sich um Sekretariatsarbeit. Sekretariatsarbeit ist grundsätzlich nicht separat zu entschädigen, da sie bereits im Stundenansatz des Verteidigers enthalten ist, ausgenommen die hierfür notwendigen Auslagen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel- Landschaft 470 17 129 vom 21. November 2017 E. 2.2c; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), 3. Aufl. Zürich 2020, N. 4 zu Art.