Ein Gesuch um Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht mit einem Aufwand von je 0.083 Stunden – ist eine einfache, regelmässig vorkommende sowie weitgehend standardisierte Eingabe und als Sekretariatsarbeit nicht entschädigungspflichtig (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2020.31 vom 18. Februar 2021 E. V.2). Eine Kenntnisnahme einer gewährten Fristerstreckung – vorliegend geltend gemacht mit einem Aufwand von je 0.083 Stunden – gilt als anwaltlicher Kürzestaufwand und ist grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft 470 16 83 vom 5. Juli 2016 E. 2.5.5; LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess-