Die geltend gemachten Aufwände von 1.83 Stunden im Zusammenhang mit der Berufungserklärung, wozu eine kurze Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid notwendig ist, sowie derjenige im Zusammenhang mit der Berufungsbegründung von 3.5 Stunden erscheinen angemessen. Ebenso diejenigen für die Anschlussberufungsantwort sowie die Stellungnahme zur Berufungsantwort von 1.583 Stunden.