Diverse Aufwände von 1.33 Stunden wie Studium des erstinstanzlichen Urteils im Dispositiv, Kontakte mit dem Beschuldigten oder dem Bezirksgericht und die in diesem Zusammenhang geltend gemachten rechtlichen Abklärungen gehören zum vorinstanzlichen Verfahren und werden grundsätzlich mit der Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren abgegolten. Im Berufungsverfahren erfolgt in der Regel eine Entschädigung erst für Aufwand im Zusammenhang mit dem Berufungsgericht (d.h. ab Berufungserklärung). Dass der Aufwand teilweise nur geschätzt werden - 21 -