__ und im Strafpunkt vollständig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'000.00 (§ 18 VKD) zu 2/5 mit Fr. 2'000.00 dem Beschuldigten sowie zu 1/5 mit Fr. 1'000.00 dem Privatkläger A._____ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 418 Abs. 1 StPO). Der auf den Privatkläger A._____ entfallende Anteil von Fr. 1'000.00 ist mit der von ihm geleisteten Sicherheitsleistung zu verrechnen. 5.2. Der amtliche Verteidiger ist für das Berufungsverfahren aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Auf die eingereichte Honorarnote kann nur teilweise abgestellt werden.