13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Der Privatkläger A._____ unterliegt mit seiner Berufung im Schuldpunkt hinsichtlich der Vorwürfe der versuchten sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Handlungen mit einem Kind wie auch damit zusammenhängend im Zivilpunkt vollständig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt im Schuldpunkt ebenso und im Strafpunkt trotz einer höheren Verbindungsbusse weitgehend. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung hinsichtlich eines Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit einem Kind zum Nachteil von D._____ und im Strafpunkt vollständig.