Bei nicht erstellter Täterschaft des Beschuldigten fehlt es an diesen Grundlagen und die Zivilklage des Privatklägers A._____ wäre richtigerweise abzuweisen gewesen. Auch wenn die Vorinstanz die Zivilklage des Privatklägers A._____ mangels Spruchreife und damit mit einer unzutreffenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen hat, ändert dies nichts daran, dass der Beschuldigte dadurch nicht beschwert ist, womit es sein Bewenden hat.