Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht oder wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Der Sachverhalt ist gestützt auf das Beweisergebnis auch hinsichtlich der zivilrechtlich bedeutsamen Frage des widerrechtlich und kausal verursachten Schadens gemäss Art. 41 OR bzw. einer Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 49 OR als Grundlage für eine adhäsionsweise Zivilklage spruchreif (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). Bei nicht erstellter Täterschaft des Beschuldigten fehlt es an diesen Grundlagen und die Zivilklage des Privatklägers A.__