Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 125.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 40 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 125.00, d.h. Fr. 22’500.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 5’000.00, ersatzweise 40 Tage Freiheitsstrafe, zu verurteilen. 4. Die Vorinstanz hat die Zivilklage des Privatklägers A._____ mangels Spruchreife auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 StPO).