Ausgehend von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 5'548.00 (inkl. 13. Monatslohn; Protokoll, S. 38; eingereichte Lohnabrechnungen), einem allgemeinen Abzug in Höhe von 20 % für Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufskosten und einem weiteren Abzug von 15 % wegen der hohen Anzahl Tagessätze (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), ergibt sich ein Tagessatz von gerundet Fr. 125.00. 3.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).