Aus den persönlichen, familiären und beruflichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Faktoren. Er ist in einer Beziehung, kinderlos sowie aktuell arbeitstätig (vgl. Protokoll, S. 38 f.). Seine Strafempfindlichkeit erscheint – erst recht bei Ausfällung einer (bedingten) Geldstrafe – nur durchschnittlich. Die Täterkomponente wirkt sich neutral aus.