Wenn auch der Beschuldigte die Aussagen von D._____ im Kern nicht bestritten hat, so hat er versucht, sein Handeln auf ein Schlafwandeln oder eine andere unwillentliche bzw. nicht absichtliche Handlung abzuschieben und seine Verantwortung dadurch zu relativieren. Von nachhaltiger Einsicht in das begangene Unrecht oder aufrichtiger Reue kann angesichts dieser Umstände keine Rede sein. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an geständigen und einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. - 18 -