Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums der vom Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind erfassten sexuellen Handlungen, Tatvorgehen und Tatumständen von einem in Relation zum Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe knapp noch leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Verbindungsbusse (siehe nachstehend) als in ihrer Gesamtheit angemessenen Sanktion auszugehen. 3.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was allerdings den Normalfall darstellt und sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1).