Die Art und Weise der Tatbegehung ist nicht unwesentlich über die blosse Erfüllung des Tatbestandes hinausgegangen. Der Beschuldigte hat die Zuneigung von D._____ ihm gegenüber bewusst ausgenutzt, indem er sich an ihm im Schlaf vergangen hat, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Dem Tatbestand der sexuellen Handlungen mit einem Kind ist eine (rein) sexuelle sowie egoistische Motivation immanent, was für sich allein nicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6P.194/2001 vom 3. Dezember 2002 E. 7.4.2 sowie 7B_229/2022 vom 29. November 2023 E. 2.4.1 [betr. Schändung zum Nachteil eines Kindes]).